Förderverein Museums-Schnellboot e.V.

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Wir über uns Die Satzung des Fördervereins Museums-Schnellboot e.V.

 

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Satzung des "Fördervereins Museums-Schnellboot e.V."

in der Fassung vom 12.04.2008

§ 1 ­ Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Museums-Schnellboot e.V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.

§ 2 ­ Aufgaben und Ziele

1) Der Verein "Förderverein Museums-Schnellboot e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar              gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke gemäß den §§ 51 ff der seit dem 1. Juli 1977 wirksamen Fassung der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Dies geschieht insbesondere durch die Übernahme der unbefristeten Patenschaft und Unterhaltung eines ehemaligen Schnellbootes der Deutschen Marine in einem Museum an der Küste (z.B. Deutsches Schifffahrtsmuseum in Bremerhaven oder Deutsches Marinemuseum in Wilhelmshaven). Das Museum soll durch die Erweiterung des Ausstellungs- angebotes im Freilichtbereich effektiv unterstützt werden. Das S-Boot soll für das die Deutsche Schiff- fahrtsgeschichte als bedeutungsvolles technikgeschichtliches Denkmal optimal instand gehalten werden und die hiermit zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Fragen gefördert und der Öffentlich- keit zugänglich gemacht werden. Daneben  sollen Erinnerungsstücke an die über 90jährige Geschichte der Schnellboote in deutschen Marinen gesammelt und in geeigneter Form dargestellt werden.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 ­ Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 ­ Mitgliedschaft

1) Mitglieder können ehemalige und aktive Kameraden der S-Boot-Flottille und alle Personen werden, die an Schnellbooten interessiert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben..

2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller ohne Begründung mitzuteilen.

3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres zu erklären.

Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied:

a) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

b) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

c) trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück gezahlt. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum ist zurück zu geben.

§ 5 ­ Mittel

1) Die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Spenden und Beiträge.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Die Führung der Kasse des Vereins obliegt dem Schatzmeister nach den Weisungen des Vorstandes.

5) Der Schatzmeister hat eine Inventarliste zu führen.

6) Die Kasse des Vereins ist jährlich mindestens einmal von den Rechnungsprüfern zu prüfen.

§ 6 ­ Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr, aber spätestens im 1. Halbjahr nach Ablauf des Rechnungsjahres statt und wird vom Vorstand schriftlich einberufen.

2) Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand des Vereins zu wählen ist, finden alle 4 Jahre statt.

3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, hierzu ist eine 2/3 Mehr-heit erforderlich,

g) Beschlussfassung über die langfristigen Ziele des Vereins, sowie über die hierzu erforderlichen finanziellen Maßnahmen,

h) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

i) Abschließende Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei vorliegendem Widerspruch,

j) Beschlussfassung über eine Verbindung oder eine Auflösung des Vereins (siehe § 9).

5) Die Mitgliederversammlung ist vier Wochen vor Beginn einzuberufen.

6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

7) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem abgehalten werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit ihrer Eröffnung beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit außer wenn durch die Satzung anders vorgesehen.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 ­ Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) drei Beisitzern

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

Im übrigen gilt im Innenverhältnis was folgt:

Zu 1a) Die Aufgaben des Vorsitzenden: Er

a) führt sämtliche Geschäfte gemäß § 2,

b) vertritt den Verein nach außen,

c) kann Aufgaben an Vorstandsmitglieder delegieren,

d) ist allein unterschriftsberechtigt,

e) beruft Mitgliederversammlungen ein;

Zu 1b) Die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden:

a) bei Abwesenheit des Vorsitzenden gelten 1a) a) bis e);

Zu 1c) Die Aufgaben des Schatzmeisters: Er

a) führt die Kasse und Inventarliste gem. § 3,

b) nimmt Ein- und Auszahlungen vor;

Zu 1d) Die Aufgaben des Schriftführers: Er

a) führt das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen,

b) erstellt innerhalb von 14 Tagen das Protokoll,

c) übergibt das Protokoll dem Vorsitzenden,

d) ist als Pressesprecher zuständig für Öffentlichkeitsarbeit.

Zu 1e) Die Aufgaben der Beisitzer:

a) wirken bei Entscheidungen gem. § 2 mit.

2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist für die Neuwahl binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Scheiden übrige Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten  Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt es, das durch den Vorstand gewählte Vorstandsmitglied in seinem Amt zu bestätigen oder ein neues zu wählen.

3) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist einmal möglich.

4) Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus § 2.

5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für Vorstandsmitglieder, können Entschädigungen festgelegt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 ­ Abstimmung und Wahlen

Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben, außer wenn durch die Satzung anders vorgesehen. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird und dem Antrag eine Mehrheit der Versammlungsteilnehmer zustimmt.

§ 9 ­ Auflösung

Über Fragen, die den Bestand des Vereins betreffen (Vereinigung Auflösung), entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an das Deutsche Marinemuseum, Wilhelmshaven, ersatzweise an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Irgendeine Ausschüttung an die Mitglieder darf nicht erfolgen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 ­ Geschäftsordnung

Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung (Haushaltsplan [Rahmenrichtlinien]).

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.04.2008 in Wilhelmshaven.

gez. Karl Scheuch, Vorsitzender

gez. Klausdieter Heidemann, Stellv. Vorsitzender