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Satzung des "Fördervereins Museums-Schnellboot
e.V."
in der Fassung vom 12.04.2008
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Förderverein
Museums-Schnellboot e.V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1) Der Verein "Förderverein Museums-Schnellboot
e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige,
steuerbegünstigte Zwecke gemäß den §§
51 ff der seit dem 1. Juli 1977 wirksamen Fassung der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Dies geschieht insbesondere durch die Übernahme der unbefristeten
Patenschaft und Unterhaltung eines ehemaligen Schnellbootes der
Deutschen Marine in einem Museum an der Küste (z.B. Deutsches
Schifffahrtsmuseum in Bremerhaven oder Deutsches Marinemuseum
in Wilhelmshaven). Das Museum soll durch die Erweiterung des
Ausstellungs- angebotes im Freilichtbereich effektiv unterstützt
werden. Das S-Boot soll für das die Deutsche Schiff-
fahrtsgeschichte
als bedeutungsvolles technikgeschichtliches Denkmal optimal instand
gehalten werden und die hiermit zusammenhängenden wissenschaftlichen
und technischen Fragen gefördert und der Öffentlich- keit
zugänglich gemacht werden. Daneben sollen
Erinnerungsstücke an die über 90jährige Geschichte der
Schnellboote in deutschen Marinen gesammelt und in geeigneter Form
dargestellt werden.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können ehemalige und aktive Kameraden der
S-Boot-Flottille und alle Personen werden, die an Schnellbooten
interessiert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben..
2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller
ohne Begründung mitzuteilen.
3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende
eines Kalenderhalbjahres zu erklären.
Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist
möglich, wenn ein Mitglied:
a) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt
hat,
b) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat,
c) trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend
entscheidet.
4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter
und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück
gezahlt. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinseigentum ist zurück zu geben.
§ 5 Mittel
1) Die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen Mittel erwirbt
der Verein durch Spenden und Beiträge.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Führung der Kasse des Vereins obliegt dem Schatzmeister
nach den Weisungen des Vorstandes.
5) Der Schatzmeister hat eine Inventarliste zu führen.
6) Die Kasse des Vereins ist jährlich mindestens einmal
von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet mindestens einmal im Jahr, aber spätestens im
1. Halbjahr nach Ablauf des Rechnungsjahres statt und wird vom
Vorstand schriftlich einberufen.
2) Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand des Vereins
zu wählen ist, finden alle 4 Jahre statt.
3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
hierzu ist eine 2/3 Mehr-heit erforderlich,
g) Beschlussfassung über die langfristigen Ziele des
Vereins, sowie über die hierzu erforderlichen finanziellen
Maßnahmen,
h) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i) Abschließende Beschlussfassung über den Ausschluss
eines Mitgliedes bei vorliegendem Widerspruch,
j) Beschlussfassung über eine Verbindung oder eine Auflösung
des Vereins (siehe § 9).
5) Die Mitgliederversammlung ist vier Wochen vor Beginn einzuberufen.
6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens
7 Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eingehende
Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über
ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
7) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem abgehalten
werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe
der Gründe fordern.
8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist mit ihrer Eröffnung beschlussfähig. Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit außer wenn durch die Satzung anders
vorgesehen.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) drei Beisitzern
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden vertreten.
Im übrigen gilt im Innenverhältnis was folgt:
Zu 1a) Die Aufgaben des Vorsitzenden: Er
a) führt sämtliche Geschäfte gemäß
§ 2,
b) vertritt den Verein nach außen,
c) kann Aufgaben an Vorstandsmitglieder delegieren,
d) ist allein unterschriftsberechtigt,
e) beruft Mitgliederversammlungen ein;
Zu 1b) Die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden:
a) bei Abwesenheit des Vorsitzenden gelten 1a) a) bis e);
Zu 1c) Die Aufgaben des Schatzmeisters: Er
a) führt die Kasse und Inventarliste gem. § 3,
b) nimmt Ein- und Auszahlungen vor;
Zu 1d) Die Aufgaben des Schriftführers: Er
a) führt das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen,
b) erstellt innerhalb von 14 Tagen das Protokoll,
c) übergibt das Protokoll dem Vorsitzenden,
d) ist als Pressesprecher zuständig für Öffentlichkeitsarbeit.
Zu 1e) Die Aufgaben der Beisitzer:
a) wirken bei Entscheidungen gem. § 2 mit.
2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet
der Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist für die
Neuwahl binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Scheiden übrige Vorstandsmitglieder während
der Amtszeit aus, so
wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
das durch den Vorstand gewählte Vorstandsmitglied in seinem Amt zu
bestätigen oder ein neues zu wählen.
3) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
Die unmittelbare Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist einmal
möglich.
4) Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus § 2.
5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Für Vorstandsmitglieder, können Entschädigungen
festgelegt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Abstimmung und Wahlen
Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit durch Handaufheben, außer wenn durch die
Satzung anders vorgesehen. Geheim ist abzustimmen, wenn dies
beantragt wird und dem Antrag eine Mehrheit der Versammlungsteilnehmer
zustimmt.
§ 9 Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Vereins betreffen (Vereinigung
Auflösung), entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle
der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen
an das Deutsche Marinemuseum, Wilhelmshaven, ersatzweise an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
Irgendeine Ausschüttung an die Mitglieder darf nicht erfolgen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 10 Geschäftsordnung
Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung (Haushaltsplan [Rahmenrichtlinien]).
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.04.2008 in
Wilhelmshaven.
gez. Karl Scheuch, Vorsitzender
gez. Klausdieter Heidemann, Stellv. Vorsitzender
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